Curriculare Konsequenzen und
Möglichkeiten durch die neue Approbationsordnung für Ärzte
R.P.
Nippert
Am 03.07.2002 wurde die neue Approbationsordnung für
Ärzte im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. [1]
Damit wurde ein Prozess zu einem vorläufigen Ende gebracht, der bereits 1989
mit der 7. Novelle der bis dahin gültigen Approbationsordnung begonnen hatte
und in unterschiedlichen Abständen während der 90-iger Jahre immer wieder aufs
neue aktualisiert wurde. Es handelte sich um den Versuch, den Praxisbezug der
ärztlichen Ausbildung zu verstärken und damit einer Forderung des Bundesrates
und der Bund-Länder-Kommission zu entsprechen[2].
Dass die Verstärkung des Praxisbezuges ein Thema darstellt, das wie ein roter
Faden die ärztliche Ausbildung durchzieht und begleitet, belegen die Leitsätze
zur Neuordnung des Medizinstudiums des "1. allgemeinen Studententages
deutscher Hochschulen in Würzburg". Diese Tagung, die vom 17.-19.07.1919
stattfand, forderte in vier Hauptpunkten
Alles
Themen, die neue Approbationsordnung für Ärzte, die hier dargestellt werden,
betreffen. Insbesondere jedoch waren die Tagesordnungspunkte 1.1
"besonderer Wert wird auf die praktische Ausbildung gelegt; 1.2 das
Studium soll in vier vorklinische und sechs klinische Semester verfallen"[3]
zu erwähnen.
Auch
bei der Schaffung der Approbationsordnung von 1970[4],
die die Bestallungsordnung[5]
ablöste, war es das Ziel, den Praxisbezug der ärztlichen Ausbildung zu
verbessern. Legt man die gesamte Zeit der Gültigkeit der Approbationsordnung
von 1970 zugrunde, so ergibt sich eine durchschnittliche Gültigkeitsdauer
zwischen den einzelnen Gesetzesnovellen von 3,6
Jahren,
alle stets dem Ziel gewidmet, die Ausbildung praxisnäher zu gestalten. Das
spricht für die sich rasch wandelnden Anforderungen an den ärztlichen Beruf und
damit an die Ausbildungsbedingungen, was mit dem in den letzten 30 Jahren
exponentiell angewachsenen Wissen in den biomedizinischen Disziplinen
korrespondiert. In gleichem Umfange dürften sich die Anforderungen an die
medizinischen Bibliotheken entwickelt haben und eine ständig wachsende Inanspruchnahme
der Bibliotheken hervorgebracht haben, nicht nur durch die Wissenschaftler,
sondern auch durch die Studierenden.
Welche
Konsequenzen zeitigt nun die neue Approbationsordnung für das Studium der
Medizin, welche Möglichkeiten verbinden sich mit ihr für die Bibliotheken?
Zunächst ein kurzer Überblick über die strukturellen Veränderungen des
Studiums, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen.
Struktur der neuen
Approbationsordnung
Nach
einer Übereinkunft der europäischen Mitgliedsnationen dauert das Medizinstudium
in den Ländern der europäischen Union 6 Jahre bzw. hat es einen Umfang von
mindestens 5.500 Stunden strukturierten Unterrichts.[6]
Es besteht nach wie vor aus zwei Studienabschnitten (dem Anteil der
"Vorklinik" mit insgesamt 2 Jahren Mindestverweildauer für die Studierenden
und dem Anteil des "Klinischen Abschnitts", die zusammen mindestens
3.680 Stunden strukturierten Unterrichts umfassen.[7]
Seit dem Jahr 2001 besteht zumindestens nominell die Möglichkeit, das Studium
der Humanmedizin auch ohne Abitur aufnehmen zu können. Voraussetzung sollen
eine abgeschlossene medizinnahe Ausbildung und eine angemessen lange
Berufserfahrung auf Grund dieser Ausbildung sein. Bisher existieren jedoch noch
keine Ausführungsbestimmungen, die das Studium für diesen Personenkreis ermöglichen
könnten.
Neben
den beiden Studienabschnitten (Vorklinik und Klinik) gibt es einen zusätzlichen
zur klinischen Ausbildung gehörigen Anteil, der insgesamt mit 1.920 Stunden zur
Komplettierung der Euronorm von 5.500 Stunden im Medizinstudium beiträgt, das
"Praktische Jahr". Die beiden großen Studienabschnitte werden durch
eine Vielzahl von Leistungsnachweis-Erfordernissen strukturiert und gestaltet.
In der Vorklinik werden nach der neuen Approbationsordnung in Zukunft insgesamt
16 Leistungsnachweise erforderlich. Die bisherige Anzahl betrug 14. Sie wurde
um einen Leistungsnachweis in medizinischer Psychologie und Soziologie sowie um
ein Wahlfach erweitert, das aus dem Gesamtbereich der Universität gewählt
werden kann. Nach Übertritt in den klinischen Abschnitt, was nach erfolgreich
abgelegtem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (früher Physikum) möglich
ist, werden insgesamt 39 Leistungsnachweise, die ebenfalls wieder ein Wahlfach
enthalten, gefordert. Der bisherige Umfang betrug 25.
Hatte
die bisher gültige Approbationsordnung insgesamt vier Prüfungsschritte für die
Studierenden des Faches Humanmedizin vorgesehen, die zentral und durch
staatliche Vorgaben definiert waren, so ist die neue Approbationsordnung
dadurch gekennzeichnet, dass sich der Staat aus dem Prüfungsgeschehen
weitgehend zurückgezogen hat. Die Zahl der Prüfungen wurde von 4 auf 2
reduziert. Der erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann frühestens nach 2
Jahren Verweilen in der Vorklinik und Beibringen der geforderten 16
Leistungsnachweise angetreten werden. Der zweite Abschnitt wird am Ende des
PJ's, also nach 4 Jahren Studium und praktischer Anleitung, abgelegt. Beide
Prüfungen umfassen einen schriftlichen und einen mündlichen Anteil. Der
schriftliche Teil enthält jeweils 320 Prüfungsfragen, die im MCQ-Format
(Antwort-Wahl-Verfahren) gestellt sind. Beide Prüfungen werden zentral abgelegt.
Der erste Abschnitt wird in zwei Tagen zu je 4 Stunden durchgeführt, der zweite
Abschnitt findet an 3 Tagen zu je 5 Stunden statt. In beiden Abschnitten wird
eine mindestens 60%ige Bestehensgrenze gefordert. In beiden Prüfungen gehen die
schriftlichen Prüfungsanteile und die mündlichen mit 50 % in das Endergebnis
des jeweiligen Abschnittes ein. Die Endnote des ärztlichen Zeugnisses ergibt
sich aus 1/3 des 1. Abschnitts und 2/3 aus dem Anteil der Ergebnisse des 2. Abschnitts.
Welche Ziele verfolgt die neue
Approbationsordnung?
Neben
der Verstärkung der Praxisorientierung der Ausbildung ist das Ziel, dass die
neue Approbationsordnung erreichen möchte, dadurch zu charakterisieren, dass
"eigenverantwortliche und selbständige Berufsausbildung und Befähigung zur
Fort- und Weiterbildung" am Ende der Ausbildung möglich sein soll. Somit
schaffen die Ausbildungsbedingungen, wie sie durch die neue Approbationsordnung
konkretisiert werden, die Voraussetzung, dass die 18-monatige Praxisphase, in
der eine befristete Berufserlaubnis den Absolventen des Medizinstudiums eine
eingeschränkte eigenverantwortliche Tätigkeit erlaubt, überflüssig wird. Zumindestens
verspricht der Gesetzestext eine solche Möglichkeit. Darüber hinaus soll dafür
Sorge getragen werden, dass der unter der neuen Approbationsordnung ausgebildete
Arzt um die gesundheitsökonomischen Auswirkungen seines Handelns weiß sowie in
Bezug auf Prävention, Rehabilitation, Gesundheitsförderung und Berücksichtigung
der Medizin für alte Menschen (Geriatrie) und Ethik der Medizin übergreifende
Gesichtspunkte, die nicht nur die therapeutische Intervention zum Gegenstand
haben, in seinem Handeln berücksichtigt.
Inwieweit
die neue Approbationsordnung diese programmatischen Ziele zu realisieren
vermag, wird die Zukunft zeigen.
Hinsichtlich
der Durchführung des Studiums stellt sich die Approbationsordnung als eine
Basis dar, in der eine ebenfalls schon seit langem existierende Forderung aus
Politik, Gesellschaft und Hochschule entsprochen wird. Sie schafft die
Voraussetzung zur horizontalen und vertikalen Integration der Studienfächer
innerhalb und über die Studienabschnitte hinweg.
Dieses
wird vor allem dadurch geleistet, dass in der Vorklinik insgesamt 154 Stunden
integrierte Seminare mit klinischem Bezug eingeführt wurden. Neue Lehrformen in
Vorklinik und Klinik (gegenstandsbezogene Studiengruppen) eingeführt wurden und
von den 39 Leistungsnachweisen des klinischen Studienabschnitts mindestens 3
als integrierte Leistungsnachweise über mindestens jeweils 3 Fächer abzulegen
sind. Somit werden Strukturen geschaffen, denen die neuen Lehr- und Lernformen
besser entsprechen können, als es die alte Approbationsordnung für Ärzte
vermochte.
Der
Studienverlauf wird ebenfalls durch strukturierende Maßnahmen der neuen
Approbationsordnung neu gestaltet. So wurde z.B. die Gruppengröße für
Veranstaltungen, bei denen Kleingruppenunterricht vorgenommen wird im Falle des
Unterrichts am Krankenbett auf 3 Studierende abgesenkt und der Stundenumfang
der zu leisten ist, auf 476 Stunden angehoben. Bisher betraf der Unterricht am
Krankenbett insgesamt 434 Stunden. Bei Patienten-Demonstrationen beträgt nun
die Gruppengröße 6 Studierende und die Seminarsstärke wurde mit maximal 20
Studierenden festgeschrieben.
Der
Vorlesungsanteil den das Studium umfassen darf ist mit insgesamt 132
Semester-Wochenstunden definiert und umfasst somit nur noch 1/3 Drittel des
Gesamt-Studienumfangs.
Neue Anforderungen an die
Fakultäten
Die
wesentlichste Konsequenz, die sich für die Medizinischen Fakultäten aus der
neuen Approbationsordnung ergibt, betrifft das Prüfungsgeschehen. Mit dem
Rückzug des Staates aus dieser Tätigkeit geht die fachliche
Qualifikationsüberprüfung der Studierenden auf die Hochschulen über. Dieses
geschieht auf dem Wege der Erteilung von Leistungsnachweisen, die für den
klinischen Abschnitt anfallen und benotet werden müssen. Auch die Wahlfächer
und die darin erforderlichen Leistungsnachweise werden mit Noten versehen.
Sämtliche Noten gehen jedoch nicht in die Endnote ein, sie werden hingegen auf
der Rückseite des Ärztlichen Zeugnisses dokumentiert.
Welche weiteren Konsequenzen
ergeben sich aus der neuen Approbationsordnung ?
Zunächst
wirkt sich die Inkraftsetzung der neuen Approbationsordnung verringernd auf die
in Deutschland vorhandenen Studienplätze aus. Es ergibt sich eine Minderung von
rd. 9 %. Neben dieser Verringerung der Studienplätze wird der einheitliche
Gegenstandskatalog, der bisher die beiden Studienabschnitte inhaltlich
beschrieb, weitgehend aufgelöst. Es wird eine erhebliche Zunahme der
Prüfungstätigkeit aus ihrer Umsetzung resultieren und schließlich wird sich der
Verwaltungsaufwand bei den Fakultäten in erheblichem Maße vergrößern.
Auf
der studentischen Seite wird damit zu rechnen sein, dass viele Veränderungen,
die die Approbationsordnung bringt, die Studierendenmotivation erhöht, dass
aber auch etwas entstehen wird, was man als "Schein-Tourismus"
bezeichnen kann. Da viele Medizinischen Fakultäten inzwischen Begrenzungen
ihrer Schein-Wiederholungshäufigkeiten in ihre Studienordnungen geschrieben
haben, werden sich voraussichtlich bei den Fakultäten, die diesen Schritt aus
landesgesetzlichen Beschränkungen heraus nicht vornehmen können, zunehmend die
Kandidaten einfinden, deren Wiederholungs-Kontingent an der Heimatuniversität
ausgeschöpft ist und die nun nach Möglichkeiten des Scheinerwerbs an anderen
Fakultäten nachsuchen.
Die
Vielzahl der zu erbringenden zu benotenden Leistungsnachweise und ihre
jeweilige Übermittlung an die Landesprüfungsämter wird es erzwingen, besondere
Dokumentationssysteme und Prüfungssysteme an den Fakultäten zu entwickeln, um
die hierbei erforderliche Dokumentationspflicht zu erfüllen. Dieses wird
Ressourcen erfordern und finanzielle Bindungen auf Dauer hervorrufen.
Aber
nicht nur nachteilige Konsequenzen werden sich ergeben. Vielmehr wird die
Zunahme der Hochschulautonomie eine der erwarteten und gewünschten Konsequenzen
aus dieser Inkraftsetzung sein, die allerdings erkauft wird durch eine
Erschwerung des Hochschulwechsels für die Studierenden. Da momentan alle
Medizinischen Fakultäten dabei sind, ihre Curricula entsprechend den an den
Fakultäten existierenden curricularen Vorstellungen zu modifizieren, werden
Studierende, die die Hochschule wechseln wollen oder müssen, in Zukunft wohl
oder übel Zeitverluste in Kauf nehmen, da Abfolge und Inhalt der jeweiligen
Studienabschnitte sich nicht mehr nach Prüfungsvorgaben mit kurzen
Zeitintervallen richten, sondern den Vorstellungen der Fakultäten entsprechend
eine Einheitlichkeit des Studienablaufs mehr voraussetzen. Hinsichtlich der
bereits angesprochenen Möglichkeit, die Phase des "Arzt im Praktikum
(AiP)" zu streichen, ist davon auszugehen, dass bei zur Zeit bestehender
und mittelfristig vorliegender Finanzlage der öffentlichen Haushalte mit einer
unmittelbaren Umsetzung dieses Versprechens voraussichtlich nicht zu rechnen
sein wird. Die Kosten, die sich mit der Aufhebung des AiP verbinden und daraus
entstehende die Reduzierung der ärztlich-therapeutischen Kapazitäten sprechen
deutlich dagegen.
Einschätzung der Konsequenzen der
neuen Approbationsordnung für die
wissenschaftlichen
Bibliotheken
Auch
die wissenschaftlichen Bibliotheken werden durch die neue Approbationsordnung
und die damit verbundenen Veränderungen der Anforderungen während des
Medizinstudiums beeinflusst werden. In Sonderheit durch die neuen Lehr- und
Lernformen (problem-orieniertes Lernen, gegenstandsbezogene Studiengruppen,
verstärkter Kleingruppenunterricht etc.) soll dafür gesorgt werden, dass von
dem früher vorherrschenden eher frontal-orientierten Unterricht über
Vorlesungen und vergleichbare Veranstaltungen abgerückt wird.
Es
soll den Studierenden durch die neuen Lehr-/Lernformen vermittelt werden, dass
sie selbst für ihren Studienerfolg verantwortlich sind und für die zukünftige
Kompetenz ihres Handelns einstehen müssen. Die damit verbundene unmittelbare
Berufskompetenz wird sich durch aktives Eigenstudium, das größere Anforderungen
an Bibliotheken, in Form von Literaturbeschaffung und –Bereithaltung
niederschlagen. Die Studierenden werden in stärkerem Maße als bisher die
Möglichkeiten der Literaturrecherche nutzen müssen. Dabei werden sie der Anleitung
für ein kompetentes Suchen und Auswählen bedürfen. Die so vermittelte
Recherche-Kompetenz wird sich in der Zukunft verstärkt als ein Aufgabengebiet
der Bibliotheken im Rahmen des Medizinstudiums etablieren. Mit der Verschiebung
der Verantwortlichkeit für die Informationsbeschaffung auf die Studierenden
wird sich auch ein größeres Maß an Primärliteraturnutzung verbinden, das im
bisherigen Studium erst nach Beendigung der Ausbildungsphase erfolgte.
Somit
wird die neue Approbationsordnung quantitative und qualitative Änderungen für
die medizinischen Bibliotheken hervorrufen und einen kompetenten Umgang mit der
Literatur befördern.
R.Peter
Nippert
Geschäftsführender
Direktor
Institut
für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Medizinischen Fakultät (IfAS)
Westfälische
Wilhelms-Universität Münster
Von-Esmarch-Straße
54, R 3
D-48149
Münster
Tel.:
+49 251/83-56240
Fax:
+49 251/83-55007
E-Mail: nipperr@uni-muenster.de
[1]BGBl. 2002, Teil 1 Nr. 44 S. 2405-2435
[2] vgl. Bundesrats-Drucksache 1040/97 vom
19.12.1997
[3] allgemeiner
Studententag (1920) Tagungsbericht des 1. Allgemeinen Studententages Deutscher
Hochschulen in Würzburg vom 17.-19.Juli 1919, Göttingen, Diederich'sche
Universitäts-Buchdruckerei 1920, S. 295-302
[4] BGBl I S 1458 i.d.F. vom
14.07.1987 BGBl I S 1593 ff.
[5]BGBl 1953 Teil 1
S 1334-1353
[6] Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Art.
23, Abs. 2, Richtlinie 93/16/EWG
[7] Approbationsordnung für Ärzte vom 03. Juli
2002